Wer kann Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen?
- Pflegebedürftige Menschen jeden Alters
- Personen, die eine ärztliche Verordnung zur häuslichen Krankenpflege haben
- Chronisch und kurzzeitig Erkrankte
- Menschen mit Behinderung
- Pflegende Angehörige
Grundsätzlich kann jeder Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Ist kein Pflegegrad (SGB XI) oder keine Verordnung (SGB V) vorhanden, so werden die Leistungen privat in Rechnung gestellt.
Was ist der Unterschied zwischen SGB 5 und SGB 11?
Die Leistungen nach SGB V beschreiben jene, die von der Krankenkasse zur Heilung von Krankheiten und zum Erhalt der Gesundheit über eine ärztliche Verordnung gezahlt werden. Beispiele sind Leistungen wie Medikamentengabe oder Wundversorgung.
Die Zielsetzung der SGB XI-Leistungen ist die pflegerische Versorgung zum Erhalt der Selbständigkeit. Über einen Pflegegrad erhält man Zugang zu Pflegeleistungen wie bspw. Körperpflege oder Pflegehilfsmittel.
Was ist ein Pflegegrad und brauche ich den?
Ein Pflegegrad wird auf Anfrage bei der Krankenkasse durch ein Pflegegutachten festgestellt. Hier wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen die Person hinsichtlich der Kriterien Mobilität, kognitive & kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt begutachtet.
Der Pflegegrad reicht von 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis hin zu 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Wie ist das Versorgungsgebiet?
Aktuell umfasst das Versorgungsgebiet des Pflege- und Betreuungsdienstes die Städte Bad Homburg, Oberursel und Friedrichsdorf samt Stadtteilen.
Was sind die Leistungen?
- Hilfen bei Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung in der Häuslichkeit
- Hilfen bei plötzlicher Erkrankung und zur Krankenhausnachsorge
- Individuelle Betreuung – nicht nur bei Demenzerkrankungen
- Unterstützung im Alltag, z. B. beim Umgang mit Formularen, Begleitung bei Spaziergängen und Terminen sowie gemeinsamen Aktivitäten aller Art – auch als Privatleistung buchbar
- Leistung der häuslichen Krankenpflege nach S 37.2 SGB V, wie z. B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe
- Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Bieten Sie Bezugspflege an?
Nein, aktuell können wir keine Bezugspflege anbieten. Im Vordergrund steht die angemessene, professionelle und vor allem zuverlässige Versorgung all unserer Klienten. Dennoch freuen wir uns, wenn Klienten und Angehörige offen ihre Wünsche und Bedürfnisse kommunizieren, um der Individualität jedes einzelnen Klienten bestmöglich gerecht zu werden.
Gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege?
Ja, wir bieten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI an. Je früher eine Abstimmung erfolgt (bspw. bei anstehender Reha oder Urlaubsplanung), desto besser. Wir versuchen jedoch auch bei akuten Bedarfen eine Lösung zu finden!
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebunden und umfasst inhaltlich im Rahmen der ambulanten Pflege vor allem Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen. Ausschließlich bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Körperpflege genutzt werden. Wir beraten Sie hierzu gerne im Detail!
Machen Sie Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI?
Ja, gerne führen wir bei Ihnen zu Hause die ab Pflegegrad 2 obligatorische Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI durch. Beachten Sie, dass bereits auch bei Pflegegrad 1 eine Pflegeberatung durchgeführt werden kann, die von der Pflegekasse übernommen wird. Darüber hinaus bieten wir auch die Begleitung bei Erstanträgen oder Höherstufungen eines Pflegegrades an. Kontaktieren Sie uns gerne für Details!
Wie schnell kann eine Versorgung starten?
Jede Versorgung bedarf eines vorherigen Infogesprächs mit der Pflegedienstleitung im Wohnumfeld der zu versorgenden Person. Hier werden die Rahmenbedingungen besprochen wie Versorgungszeiten, -inhalte und -umfang. Nach Annahme des Angebotes und Vertragsunterschrift kann die Versorgung auch bei Bedarf schon innerhalb weniger Tage beginnen. Bei einer reinen Versorgung nach SGB V muss eine gültige ärztliche Verordnung vorliegen.
Insbesondere bei notwendigen Versorgungen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt versuchen wir gemeinsam mit Ihnen oder den organisierenden Angehörigen oder Betreuern eine möglichst schnelle Lösung zu finden!
Gibt es Vorteile wenn ich mehrere Leistungen des DRK in Anspruch nehme?
Ja, bei einer regelmäßigen Versorgung durch den Pflege- und Betreuungsdienst erhalten Sie das Hausnotruf-Komplettpaket kostenlos! Voraussetzung ist ein vorhandener Pflegegrad. Sie sparen 52,- € monatlich und genießen gleichzeitig an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr das sichere Gefühl, dass Sie in Notsituationen auf Knopfdruck auf sich aufmerksam machen und um Hilfe rufen können.





