Der qualifizierte Krankentransport ist Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes und kann von Patienten genutzt werden, die während eines Transportes fachliche Betreuung benötigen.
Die Verordnung ist vor dem Transport durch den Arzt/die Ärztin auszustellen.
Unter „Art und Ausstattung der Beförderung“ muss „KTW“ angekreuzt sein.
Zusätzlich muss hier eine ärztliche Begründung eingefügt werden.
Bei Fahrten zur stationären Behandlung, zur vor- und nachstationären Behandlung, sowie bei Fahrten zu einer ambulanten OP bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Bei Fahrten zur ambulanten Behandlung (z.B. Zahnarzt, Augenarzt etc.) gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung nach Sozialgesetzbuch V § 60.
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Hinweis: Bei Krankentransporten wird oft erwartet, dass alle Utensilien des Kranken mit befördert werden. Auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften kann dies aber leider nicht gewährleistet werden. Bitte geben Sie daher für den Transport nur die notwendigsten Dinge mit. Unsere Mitarbeiter haben die Anweisung maximal 1 Gepäckstück mitzunehmen. Begleitpersonen werden nur auf eigene Gefahr und unter besonderen Bedingungen (z.B. Mutter/Kind) befördert.